vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO (Verbot des Überfahrens von Sperrlinien bzw Befahrens von Sperrflächen)

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2024/329ecolex 2024, 580 Heft 7 v. 18.7.2024

1. Nach § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren und Sperrflächen nicht befahren werden. Das Verbot des § 9 Abs 1 StVO dient meist (aber nicht immer) dem Schutz des Gegenverkehrs, es können aber auch andere - etwa aus dem Querverkehr kommende - Verkehrsteilnehmer vom Schutzzweck erfasst sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!