Aus dem in Österreich herrschenden Einheitstätersystem gem § 12 StGB und § 11 FinStrG resultiert, dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 VbVG in Bezug auf mehrere Beteiligte einer Straftat der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist. § 28a FinStrG spricht von "Finanzvergehen von Verbänden" und erklärt diese zum Bezugspunkt der Verbandsgeldbuße. Hieraus folgt in Verbindung mit den Bestimmungen über die Sanktionierung von Finanzvergehen, dass bei der Bildung des Geldbußrahmens in Ansehung des belangten Verbands nicht die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aller strafbaren Beteiligten, sondern nur der einfache Verkürzungsbetrag zugrunde zu legen ist.