1. Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung (FN 1) nach § 8 Abs 2 RAO besteht nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren. Es genügt, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den RA vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird.