1. Sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, hat der Stiftungsvorstand gem § 35 Abs 2 Z 2 PSG einen einstimmigen Beschluss über die Auflösung der PS zu fassen.
1. Sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, hat der Stiftungsvorstand gem § 35 Abs 2 Z 2 PSG einen einstimmigen Beschluss über die Auflösung der PS zu fassen.