Die Bezeichnung "Wirtschaftskanzlei" durch einen Unternehmensberater ruft bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Fehlvorstellung iSd § 2 UWG hervor, zumal der Begriff "Wirtschaftskanzlei" nicht den RA vorbehalten ist. Der durchschnittliche Marktteilnehmer versteht darunter auch andere, nicht juristische Berufszweige.
4 Ob 100/23v