1. Für den Beginn der Verjährungsfrist eines Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Gf gem § 25 GmbHG ist die Kenntnis der für die Alleingesellschafterin handelnden natürlichen Personen von Schaden und Schädiger maßgeblich.
2. Dabei kommt es nicht auf das Wissen des schädigenden Organs, sondern auf die Kenntniserlangung durch andere Organmitglieder und Wissensvertreter an.