1. Nach stRsp des OGH darf das in Österreich angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 seine internationale Unzuständigkeit grds nicht von Amts wegen wahrnehmen und die Klage nicht aus diesem Grund a limine zurückweisen. Vielmehr muss es dem Bekl die Möglichkeit geben, sich in das Verfahren einzulassen.