1. Schon vor dem DaKRÄG war die Zulässigkeit der Begründung einer Darlehensschuld durch Novation anerkannt. Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt, begegnet das "Darlehen kraft Novation" weiterhin keinen Bedenken.