1. Die Übernahmefiktion nach Pkt 10.2.2. der ÖNORM B 2110 gilt selbst dann, wenn Mängel vorliegen, die den schweigenden Auftraggeber nach Pkt 10.5.1 der ÖNORM B2110 berechtigen würden, die Übernahme zu verweigern, zumal er solche Mängel bei der Übernahme substantiieren müsste. Unterlässt er dies, treten die Rechtsfolgen der Übernahme ein.