Im beschwerdegegenständlichen Fall befasst sich das BFG mit der Frage, ob ausl Quellensteuern auf die KöSt-Schuld einer PS anzurechnen sind. Die Quellensteuern resultierten aus Beteiligungserträgen aus Portfoliobeteiligungen, die im Inland gem § 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG steuerfrei behandelt wurden. Das BFG kam zum Ergebnis, dass eine Anrechnung der ausl Quellensteuern nicht möglich ist, weil die zugrundeliegenden Beteiligungserträge im Inland steuerfrei behandelt werden und der Anrechnungshöchstbetrag daher Euro 0,- beträgt.