Das BFG hatte zu beurteilen, ob eine Abgabenerhöhung iSd § 29 Abs 6 FinStrG auch dann festzusetzen ist, wenn eine Selbstanzeige bereits vor der Ankündigung einer abgabenbehördlichen Prüfung vorbereitet wurde. Nach Ansicht des BFG soll es nur dann nicht zu einer Abgabenerhöhung kommen, wenn die Selbstanzeige vor Ankündigung der abgabenbehördlichen Prüfung bereits tatsächlich erstattet worden ist. Allfällige Vorbereitungshandlungen vor der Ankündigung sind demnach nicht von Bedeutung. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die abgabenbehördliche Prüfung nicht kausal für die Vorbereitung der Selbstanzeige war. Die Rev ließ das BFG zu.