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Berichterstattung über Tagesereignisse

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturChristian Handigecolex 2024/245ecolex 2024, 425 Heft 5 v. 14.5.2024

Gem § 42c UrhG dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.

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