1. Im Falle eines Verzichts auf die Begünstigtenstellung kommt dem Begünstigten im Verfahren über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung keine Rechtsmittellegitimation zu, da die Begünstigtenstellung durch Abgabe des Verzichts endet und deshalb durch die Firmenbucheintragung nicht unmittelbar in die Rechtsposition des Begünstigten eingegriffen wird.