In Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse drängt sich aufgrund der Vielzahl an Freisprüchen zunehmend die Frage auf, ob die StA bei der Würdigung der leugnenden Verantwortung der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sowie bei ihrer Entscheidung über die Anklageerhebung trotz fehlender konkreter Beweise tatsächlich dem Gebot der Objektivität und Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) ausreichend Rechnung trägt. In diesem Beitrag wird dargelegt, welche rechtlichen und faktischen Umstände der Befolgung dieses Gebots durch die StA allenfalls im Wege stehen könnten.