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Besonderheiten beim Betrug: Deliktserfolg und Vorsatz

WirtschaftsstrafrechtRechtsprechungJudikaturHeidemarie Paulitsch, Sophia Hinterlechnerecolex 2024/209ecolex 2024, 366 Heft 4 v. 10.4.2024

1. Erst mit Eintritt der Vermögensschädigung ist der Betrug vollendet; die (vom Vorsatz umfasste) Bereicherung muss nicht eingetreten sein.

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