1. Da nach Art 11 Abs 3 UVP-RL der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu Gerichten zu gewähren ist, darf das VwG die Beschwerde nicht schon wegen mangelnder Parteistellung nach § 75 Abs 2 GewO 1994 zurückweisen. Art 11 Abs 3 UVP-RL über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese RL fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind, darf nicht restriktiv ausgelegt werden.