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Benachbarte Autobahnraststätte: Frage der betroffenen Öffentlichkeit

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2024/207ecolex 2024, 360 - 361 Heft 4 v. 10.4.2024

1. Da nach Art 11 Abs 3 UVP-RL der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu Gerichten zu gewähren ist, darf das VwG die Beschwerde nicht schon wegen mangelnder Parteistellung nach § 75 Abs 2 GewO 1994 zurückweisen. Art 11 Abs 3 UVP-RL über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese RL fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind, darf nicht restriktiv ausgelegt werden.

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