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Zuständigkeit der HG für deliktische Schadenersatzklagen eines Spielers gegen den Gf einer Glücksspielgesellschaft

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2024/176ecolex 2024, 313 - 314 Heft 4 v. 10.4.2024

1. Klagen aus deliktischem Schadenersatz gegen den Gf einer Glücksspielgesellschaft fallen in die Zuständigkeit der HG nach § 51 Abs 1 Z 6 JN. Die Rsp stellt zur Auslegung des Zuständigkeitstatbestands des § 51 Abs 1 Z 6 maßgeblich auf die deliktische Haftung der genannten Personen ab, nicht darunter fallen rein vertragliche Ansprüche aus ihren persönlich eingegangenen Verpflichtungen.

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