1. Gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG trifft den Vermieter die Verpflichtung, Erhaltungsarbeiten auch im Mietgegenstand selbst vorzunehmen, wenn vom Mietgegenstand eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht. Ob eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.