1. Nach § 1488 ABGB verjährt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch, wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend macht. Bei dieser sogenannten Freiheitsersitzung handelt es sich um einen Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit.