1. Nach § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht eine Klageänderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des ProzessG nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Klageänderungen, die eine (wenn auch heilbare) Unzuständigkeit des Gerichts begründen, sind gegen den Widerspruch des Bekl auch dann unzulässig, wenn die erweiterte Klageforderung aus demselben Rechtsgrund stammt und eine Erschwerung oder Verzögerung des Verf nicht zu besorgen ist. Eine Zulassung der nach Streitanhängigkeit erfolgten Klageänderung durch das Gericht gegen den Willen des Bekl ist somit jedenfalls nur dann zulässig, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des ProzessG nicht überschritten wird.