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Verjährungsfrist bei § 933 ABGB iVm § 37 Abs 4 WEG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2024/133ecolex 2024, 238 Heft 3 v. 6.3.2024

1. Wenn die Baubewilligung eines Hauses zum Zeitpunkt der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum älter als 20 Jahre ist, muss der Wohnungseigentumsorganisator an den Wohnungseigentümer vorab ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV für das Hochbauwesen übergeben. Tut er dies nicht, gilt ein Erhaltungszustand als vereinbart, bei dem in den folgenden 10 Jahren keine größeren Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind.

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