1. Vergütungszinsen aus bereicherungsrechtlich zurückgeforderten Beträgen (hier: Spieleinsätze aus unwirksamen Glücksspielverträgen) verjähren gem § 1480 ABGB in drei Jahren.
2. Die Fortlaufshemmung nach § 2 1. COVID-19-JuBG für den Zeitraum von 22. 3. 2020 bis 30. 4. 2023 erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers auch Verjährungsbestimmungen.