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COVID-19-Fristenhemmung auch bei Verjährungsfristen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturLjubica Mrvoševićecolex 2024/128ecolex 2024, 236 Heft 3 v. 6.3.2024

1. Vergütungszinsen aus bereicherungsrechtlich zurückgeforderten Beträgen (hier: Spieleinsätze aus unwirksamen Glücksspielverträgen) verjähren gem § 1480 ABGB in drei Jahren.

2. Die Fortlaufshemmung nach § 2 1. COVID-19-JuBG für den Zeitraum von 22. 3. 2020 bis 30. 4. 2023 erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers auch Verjährungsbestimmungen.

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