1. In Fällen, in denen die Anerkennungsgrundlage der Rechtsform einer britischen Limited aufgrund des Brexits wegfällt, ist die betroffene Ges, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit im Inland liegt, nach österr Gesellschafterstatut als GesbR anzusehen. Hat die betroffene Ges einen Alleingesellschafter, so ist von der Zuordnung an diesen als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog) (RS0134015).

