1. Schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut beziehen sich § 10 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 RL-BA 2015 ausschließlich auf das Verhältnis zw einem RA und einem (neuen oder früheren) Klienten. Nur im Rahmen eines (zumindest potentiell) bestehenden oder ehemaligen Mandats kommt eine Treuepflicht des RA gegenüber dem Klienten überhaupt in Betracht.

