1. Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, "wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit [...] ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des andern anerkannt hat". Schon aufgrund der verba legalia "vor dem Verlaufe der Verjährungszeit" ist die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die "Unterbrechung" setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus.

