Der Europäische Datenschutzbeauftragte gab dem Begriff "personenbezogene Daten" eine beinahe schrankenlose Bedeutung. Maßgeblich für diese uferlose Auslegung waren insb (verfehlte) Interpretationen der Urteile des EuGH in den Rs Breyer und Nowak. In seinem Urteil v 26. 4. 2023, T-557/20 zeigt das EuG methodisch einwandfrei, dass dem Begriff "personenbezogene Daten" trotz gebotener weiter Auslegung durch die genannten Urteile des EuGH klare Grenzen gesetzt sind.