1. Im Rahmen des § 1 UWG ist es schon ausreichend, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu fördern. Etwas anderes gälte nur dann, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt.
1. Im Rahmen des § 1 UWG ist es schon ausreichend, wenn das beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu fördern. Etwas anderes gälte nur dann, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt.