1. Bei einer gem § 40 FBG im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH können die Gesellschafter, wenn sich nachträglich Vermögen der Gesellschaft herausstellt, keinen die Auflösung der Gesellschaft beseitigenden Fortsetzungsbeschluss fassen. Diesfalls ist zwingend eine Nachtragsliquidation durchzuführen; eine Fortsetzung der Gesellschaft, so dass diese wieder in das werbende Stadium tritt, ist hingegen nicht möglich. Das (wirtschaftliche) Interesse der Kl an ihrer Gesellschafterstellung kann sich daher im Wesentlichen nur auf einen allfälligen aus der Nachtragsliquidation ihnen zukommenden Liquidationserlös beziehen; denn jegliche Gestaltungsmöglichkeit als Gesellschafter an einem lebenden, werbenden, von der GmbH betriebenen Unternehmen ist mangels der Fortsetzungsmöglichkeit der gelöschten GmbH ausgeschlossen.