1. Dem Wortlaut der Anlage 2 bzw des Code 01 Anh I EuMahnVO zufolge kann für den Fall des Einspruchs die Einstellung des Verfahrens, dh die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragt werden. Ein dahingehend gefasster Einstellungsbeschluss stellt keine materielle E über den Rechtsschutzanspruch - und sei es im Wege einer Fiktion wie etwa beim Versäumungsurteil - dar.