1. Das Ergebnis eines fakultativen Schiedsgutachterverfahrens iSd § 64 VersVG ist grundsätzlich für die Parteien und das Gericht materiell-rechtlich bindend. Die Parteien können sich aber auf von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Verfahrensregeln für das Sachverständigenverfahren einigen. Wird in einem solchen Fall das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, so ist die von den SV im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffene Feststellung für die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.