1. Die dreijährige Verjährungsfrist für die Werklohnforderung (§ 1486 Z 1 ABGB) beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die die Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden. Auch dann, wenn der Besteller die Mängelbehebung ablehnt oder von einem Dritten verbessern lässt, beginnt die Verjährung des Werklohns zu laufen, besteht doch in diesem Fall kein die Durchsetzung des Werklohnanspruchs hinderndes Leistungsverweigerungsrecht mehr.