1. Zutrittsbeschränkungen wie die Begrenzung der Kundenzahl und die Einhaltung von Mindestabständen sind unmittelbare Folgen pandemiebedingt erlassener behördlicher Maßnahmen und daher auch als außerordentliche Zufälle iSv § 1104 ABGB zu beurteilen. Die Umsatzeinbußen sind somit konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts. Diese Einschränkung kann einen Mietzinsminderungsanspruch nach § 1105 ABGB begründen.