Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist, so scheidet der Anspruch aus der Insolvenzmasse aus (§ 8 Abs 1 IO). Wird das Klagebegehren nachträglich um ein Eventualbegehren erweitert, so stellt dies jedenfalls dann eine Klageänderung iSv § 235 ZPO dar, wenn das Eventualbegehren auf einen neuen Rechtsgrund gestützt wird und zu seiner Begründung auch neue rechtserzeugende Tatsachen vorgetragen werden.