1. Die Anmerkung der Rangordnung verliert gem § 55 GBG mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung ihre Wirksamkeit. Der Antrag für das Ausnützen der Rangordnung muss vor dem Ende der Frist des § 55 GBG beim Grundbuchsgericht einlangen, da der Postlauf gem § 81 Abs 2 GBG nicht eingerechnet wird. Der Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung gehört nach stRsp auch nicht zu den Urkunden, deren Original iSd § 88 GBG rangwahrend nachgebracht werden kann.