1. Im Versicherungsvertragsrecht ist anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Die mangelnde Veranlassung der Reinigung bzw mangelnde Kontrolle der Feuerungsanlage über zehn Monate ab Versicherungsvertragsabschluss, die dem Mieter als Pflicht vertraglich überbunden wurde, stellt mangels konkreter Verdachtsmomente gegen die Verlässlichkeit des Mieters noch kein grob fahrlässiges Verhalten dar. Daher ist kein objektiv und auch subjektiv besonders schwerwiegender Sorgfaltsverstoß anzunehmen, wenn der Kl davon ausging, dass sich der Mieter entsprechend der Vereinbarung um die regelmäßige Reinigung der Feuerungsanlage durch den befugten und zuständigen Rauchfangkehrer kümmern würde.