1. Vereinbarungen oder Vorbehalte, durch die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehende Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufgehoben oder unbillig beschränkt werden, sind nach § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 rechtsunwirksam. § 38 Abs 1 WEG 2002 bezieht sich nur auf unbillige Aufhebungen oder Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber bei Gleichgewicht der Vertragslage nicht auf sich nehmen würde.