1. Eine tatsächliche oder drohende Verletzung der Substanz des Mietgegenstands wegen einer wiederholten und länger währenden vertragswidrigen Benützung des Bestandobjekts bzw wegen einer längeren Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen ist ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG und iSd § 1118 erster Fall ABGB. Auch die Gefährdung wichtiger wirtschaftlicher oder persönlicher Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter erfüllt diese Tatbestände.