1. Ein dem Kündigungsschutz des MRG unterliegendes Mietverhältnis kann gem § 29 MRG einvernehmlich aufgelöst werden. Das Einvernehmen kann konkludent durch den Abschluss eines Räumungsvergleichs hergestellt werden.
1. Ein dem Kündigungsschutz des MRG unterliegendes Mietverhältnis kann gem § 29 MRG einvernehmlich aufgelöst werden. Das Einvernehmen kann konkludent durch den Abschluss eines Räumungsvergleichs hergestellt werden.