Gemäß § 23 Abs 2 RAO obliegt der Rechtsanwaltskammer ua die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder. Zweck dieser allgemeinen Überwachungspflicht ist es, Ehre und Ansehen des Standes zu wahren und Verletzungen der Berufspflichten durch Standesangehörige möglichst hintanzuhalten. Hingegen ist § 23 Abs 2 RAO, der bloß programmatisch formuliert und nicht näher konkretisiert ist, nicht als Schutzgesetz zugunsten der Mandanten von Rechtsanwälten konzipiert.