Die Kosten für eine mikrobiologische Untersuchung von Kaltwasser im Rahmen einer Prophylaxe gegen Legionellen sind als Erhaltungsaufwand zu werten, der im Anwendungsbereich der §§ 21 ff MRG vom Vermieter zu tragen ist. Eine Überwälzung nach § 21 Abs 1 Z 1 MRG (Überprüfung Wasserleitungen), nach § 21 Abs 1 Z 2 MRG (Schädlingsbekämpfung), nach §§ 22, 23 MRG (Verwaltungs- oder Hausbetreuungskosten) oder nach § 24 (Wartung einer Gemeinschaftsanlage) ist nicht möglich.