Ein Löschungsbegehren in Bezug auf eine Streitanmerkung kann auch ohne urkundlichen Nachweis einer Rückziehung oder Abweisung der Klage oder der Zustimmung des Gegners in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG bewilligt werden, sofern der Zweck der Streitanmerkung - wie im konkreten Fall - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bereits erfüllt und/oder die Anmerkung nach dem Grundbuchstand sinnlos geworden ist (hier: Löschung der Anmerkung einer Teilungsklage aufgrund mittlerweile bestehenden Alleineigentums des Antragstellers).