1. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Schuldnerverzugs kann vor Eintritt des Verzugs nicht wirksam erklärt werden.
2. Nach Annahme der verspäteten Leistung scheidet eine Berufung auf Vertragsunwirksamkeit infolge Versäumung eines Fixtermins aus.
1. Der Rücktritt vom Vertrag wegen Schuldnerverzugs kann vor Eintritt des Verzugs nicht wirksam erklärt werden.
2. Nach Annahme der verspäteten Leistung scheidet eine Berufung auf Vertragsunwirksamkeit infolge Versäumung eines Fixtermins aus.