Sowohl das AZG als auch das ARG normieren in § 1 Abs 2 Ausnahmen von ihrem Geltungsbereich. Die Novelle des Arbeitszeitrechts aus 2018 (FN ) hat ua den Kreis der von den beiden Gesetzen ausgenommenen Personen geändert. Im Zuge dessen wurde der in der Praxis besonders bedeutende Ausnahmetatbestand des "leitenden Angestellten" in § 1 Abs 2 Z 8 AZG bzw § 1 Abs 2 Z 5 ARG neu formuliert. Folgende Checkliste soll eine Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage bieten, ob diese Ausnahmebestimmungen für ein Arbeitsverhältnis in concreto einschlägig sind.