1. Gesellschaften, die sich eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nur aufgrund seiner persönlichen (die Gewerbeberechtigung betreffenden) Voraussetzungen bedienen und diesen in der Folge von einer tatsächlichen Tätigkeit im Betrieb vertraglich befreien, verstoßen nach stRsp gegen § 39 Abs 2 und 3 GewO.