1. Aus der Treuepflicht zum eigenen Mandanten resultiert für den Anwalt unter anderem das Verbot der Doppelvertretung. Dabei wird zwischen echter (materieller: § 10 Abs 1 RAO) und unechter (formeller: § 10 Abs 1 RL-BA 2015) Doppelvertretung unterschieden. Bei der - hier maßgeblichen - unechten Doppelvertretung hat eine inhaltliche, an der Beeinträchtigung der jeweiligen Mandanteninteressen orientierte Prüfung stattzufinden.