1. Bei Dunkelheit hat ein mit Abblendlicht fahrender Kraftfahrer grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm das Anhalten seines Fahrzeugs innerhalb der Reichweite des Abblendlichts gestattet. Welche Geschwindigkeit konkret zulässig ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden; man kann nicht davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeit von 60 km/h jedenfalls überhöht ist.