§ 295a BAO ermöglicht die Abänderung eines Bescheids, wenn nach der Bescheiderlassung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO eingetreten ist, das abgabenrechtliche Wirkung auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs für die Vergangenheit hat. Der vorliegende Beitrag widmet sich dem Erkenntnis des VwGH vom 1. 3. 2022, Ra 2021/13/0134, in dem der Gerichtshof festhält, dass ein Antrag nach § 295a BAO kein Ersatz für unterlassene Rechtsbehelfe gegen eine rechtskräftige Entscheidung ist. Nicht beantwortet hat der VwGH die Frage, ob eine erst nach Durchführung der Baumaßnahme erteilte Baugenehmigung den Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG (idF BGBl I 2013/103) erfüllen kann und so über Antrag gem § 295a BAO zu berücksichtigen ist. Der Beitrag versucht, diese Frage zu beantworten. (FN )