Da Kundenschutzklauseln mobilitätshemmend wirken können, ist ihre Zulässigkeit anhand der Wertungen von § 36 Abs 2 AngG zu beurteilen. Daher ist auf sie auch die dort normierte Entgeltgrenze anzuwenden.
8 Ob A 50/22v
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Da Kundenschutzklauseln mobilitätshemmend wirken können, ist ihre Zulässigkeit anhand der Wertungen von § 36 Abs 2 AngG zu beurteilen. Daher ist auf sie auch die dort normierte Entgeltgrenze anzuwenden.
8 Ob A 50/22v
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