1. Art 6 EMRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie - ungeachtet der Dauer ihrer Geltung - effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. In dringenden Fällen ist zwar weiterhin die einseitige Erlassung einer EV ohne vorherige Anhörung des Gegners möglich, weil der nachfolgend vorgesehene Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt. Im Regelfall und jedenfalls immer dann, wenn sich ein Gericht für die Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens (durch Einräumung einer schriftlichen Äußerungsmöglichkeit an die Gegenseite oder Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) entschieden hat, sind aber die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK auch im Provisorialverfahren voll anwendbar.