1. Nach § 29 Z 1 IO sind, von Ausnahmen abgesehen, "unentgeltliche Verfügungen" des Schuldners anfechtbar, die er in den letzten zwei Jahren vor Insolvenzeröffnung vorgenommen hat. In Rsp und Lehre wird das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung einerseits (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert. Andererseits wird aber auch betont, dass der Tatbestand von § 29 Z 1 IO nur erfüllt ist, wenn Zweck der Leistung Freigebigkeit ist.